Sie kommunizieren mittels der DATEV-Schnittstelle mit Ihrem Steuerbüro? Dann müssen Sie in Ihren Rechnungen zwingend das Datenfeld „Leistungserbringungsdatum“ in den Vor- oder Nachtext einbinden und das Datum korrekt angeben.

Die DATEV arbeitet aktuell mit Hochdruck daran Änderungen, die im Rahmen der zeitlich befristeten Senkung der Umsatzsteuer notwendig sind, umfassend zu berücksichtigen. Mit den kurzfristigen Anpassungen der Sachkonten (SKR 03 und SKR 04) wurden alle Konten beibehalten und lediglich die Steuersätze geändert.

Bedingt dieser Konstellation ist bei einer Übertragung an den Steuerberater über die DATEV-Schnittstelle eine Differenzierung, welcher Steuersatz in einer Rechnung verwendet wurde, nicht möglich. Daher wird in Zukunft in den DATEV-Programmen für die Ermittlung des verwendeten Steuersatzes das Datum der Leistungserbringung herangezogen. Ist dieses Datum nicht vorhanden, wird der Steuersatz der Rechnung anhand des Rechnungsdatum ermittelt und berechnet.

Für Kunden, die mit ihrem Steuerbüro eine (manuelle) Belegabgabe vereinbart haben, ist keine Anpassung erforderlich, da die Steuer auf den Belegen ausgewiesen wird.

In diesem Video erklären wir Ihnen, wie Sie das Datenfeld in Ihrer Textvorlage einfügen und das Leistungserbringungsdatum korrekt ins Rechnungsdokument übernommen wird.