Mietbedingungen blue:solution – smarthandwerk

§ 1 Vertragsgegenstand

Dieser Software-Mietvertrag betrifft die Einräumung eines einfachen, zeitlich befristeten und sachlich beschränkten urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den im Vertrag aufgeführten Produkten des Vermieters. Für die Vertragsbeziehung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Lizenz- und Pflegebedingungen des Vermieters. Der Begriff „Miete“ wird in diesem Vertrag rechtlich untechnisch verwendet und will nicht auf die Vorschriften des Mietrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch verweisen, sondern die zeitliche vorübergehende Nutzungsbefugnis gegen Entgelt für die Benutzungsdauer der unter Urheberrecht stehenden Software-Produkte des Vermieters verdeutlichen. Der monatliche Mietzins ergibt sich aus der in der Preisliste des Vermieters aufgeführte Module, die als Gesamtpaket Gegenstand dieses Vertrages und der Bestellung des Mieters sind. Der monatliche Mietzins ist jeweils am Monatsersten fällig und wird per Bankeinzug eingezogen. Bei Nichteinlösung oder Rücklastschrift wird neben den Kosten des gescheiterten Bankeinzugs ein Verzugszins von 8% berechnet; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens durch den Vermieter wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Rechte aus dem Software-Mietvertrag sind nicht übertragbar und dürfen nur in dem vertraglichen Umfang von dem Mieter genutzt werden. Die Nutzung darf nur auf der vertraglich vorgesehenen Anzahl von Rechnernerfolgen.

§ 2 Mietdauer

Bei Software-Miete ist das urheberrechtliche Nutzungsrecht zeitlich befristet (Lizenzzeit), und zwar auf den Zeitraum der Mietnutzung. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann erstmalig nach 12 Monaten, danach monatlich zum Ende des Folgemonats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Zahlt der Mieter nicht rechtzeitig wird die Lizenzzeit nicht verlängert und die Nutzung der Software durch eine Programmroutine blockiert und darf nur durch Freischaltung von Vermieter wieder einer Nutzung zugeführt werden. Updates werden dem Mieter während der Mietzeit stets fortlaufend mit Erscheinen als Download zur Verfügung gestellt.

§ 3 Mietzeit und Kündigung

Der Mietvertrag beginnt zum nächsten Ersten des Folgemonats nach Eingang des Software-Mietvertrages. Das Vertragsverhältnis kann erstmalig nach 12 Monaten, danach monatlich vom Mieter schriftlich gekündigt werden. Im Falle der Kündigung wechselt das Programm in einen sogenannten “Lesemodus”. Der Nutzer erhält ein Leserecht auf die von ihm erfassten Daten für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (ab Kündigung). Wir behalten uns das Recht vor, die Kompatibilität unserer Software auf die zum Zeitpunkt der Kündigung vorherrschenden Hard- und Softwaregegebenheiten zu beschränken. Alternativ kann der eigene Datenbestand (selbst erzeugte Datensätze) exportiert werden.

§ 4 Außerordentliche Kündigung

Bei Verletzung einer Vertragspflicht setzt der Vermieter dem Mieter grundsätzlich eine Abhilfefrist oder mahnt ihn ab, sofern damit ein Vertragsmisstand geeignet beseitigt werden kann. Beide Mietparteien können das Mietverhältnis auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der andere Vertragsteil seine Vertragsverpflichtungen nicht unerheblich schuldhaft verletzt. Das Kündigungsrecht des Mieters wegen Nichtgewährung des Gebrauchs entsprechend § 543 II BGB ist jedoch ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist. Der Vermieter kann das Mietverhältnis insbesondere ohne Abmahnung und oder Abhilfefrist kündigen:

Wenn der Mieter sein Nutzungsrecht überschreitet
Bei verschuldeter oder auch unverschuldeter Weitergabe der Software an Dritte
Bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten
Das allgemeine Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung wird nicht eingeschränkt. Auch im Falle der außerordentlichen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die vertragsgegenständliche Software von allen PCs zu entfernen, sämtliche Originaldatenträger und sonstige begleitende Unterlagen dem Vermieter auszuhändigen und etwaige Programmkopien zu löschen oder geeignet und nachweislich zu vernichten. Der eigene Datenbestand (selbst erzeugte Datensätze) kann auch in diesem Fall zur Weiterverarbeitung exportiert werden.

§ 5 Sonstiges

Erfüllungsort für alle aus diesen Vereinbarungen resultierenden Pflichten und Verbindlichkeiten ist Rheine. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung sowie die sich aus ihr ergebenden Rechtsfolgen sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.